Werklohn und Honorarforderung durchsetzen – Fachanwalt Nürnberg

Offene Rechnungen im Baubereich sind ein Liquiditätsproblem – und oft ein Rechtsproblem. Wir helfen Handwerkern, Bauunternehmern und Architekten dabei, ihre Werklohn- und Honorarforderungen durchzusetzen und abzusichern. Typische Mandate: Schlussrechnung nicht bezahlt, Mängeleinwände des Auftraggebers, Abnahme verweigert, Nachtragsstreit, Subunternehmer gegen GU.

Schritt 1: Ist die Forderung fällig?

Beim BGB-Werkvertrag wird der Werklohn mit der Abnahme fällig. Beim VOB/B-Vertrag wird die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung fällig; bei sachlich begründeter Vereinbarung verlängert sich die Frist auf 60 Tage. Danach gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB) und schuldet Verzugszinsen – im B2B-Verhältnis 9 Prozentpunkte über Basiszins plus 40 € Pauschale.

Schritt 2: Abnahme erzwingen

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe von Mängeln oder mit unberechtigten Einwänden, können Sie eine Abnahmefrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB) – mit allen Rechtsfolgen: Fälligkeit des Werklohns, Beweislastumkehr für Mängel, Beginn der Gewährleistungsfrist.

Schritt 3: Mängeleinwände entkräften

Behauptete Mängel vernichten den Werklohnanspruch nicht. Der Auftraggeber muss Mängel konkret bezeichnen; pauschale Rügen sind unbeachtlich. Selbst bei berechtigten Mängeln darf er regelmäßig nur das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten einbehalten. In der Praxis klagen wir häufig den unstreitigen Teil sofort ein (Teilklage) und klären den streitigen Rest im selben Verfahren oder über ein Beweisverfahren.

Schritt 4: Mahnbescheid oder Klage?

Bei unstreitigen Forderungen kann das gerichtliche Mahnverfahren schnell und günstig zum Titel führen. Sobald der Auftraggeber Mängel oder Nachtragsstreit einwendet, ist die Werklohnklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Baukammern) der richtige Weg – gut vorbereitet mit Aufmaß, Bautagebuch, Fotodokumentation und Zeugen.

Für Subunternehmer: wenn der Generalunternehmer nicht zahlt

Subunternehmer haben denselben Werklohnanspruch gegen den GU wie dieser gegen den Bauherrn – einschließlich Bauhandwerkersicherung. Verzögert der GU die Zahlung mit Verweis auf den Bauherrn, gilt: Solche „Pay-when-paid"-Klauseln sind in AGB regelmäßig unwirksam. Bei Anzeichen einer GU-Insolvenz zählt jede Woche – Sicherungsverlangen und Sicherungshypothek sollten sofort geprüft werden.

RA Tom Steger

Ihr Ansprechpartner

RA Tom Steger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Verwandte Themen

Bauhandwerkersicherung § 650f

Werklohn absichern

VOB/B-Vertrag

Rechte und Pflichten

Selbstständiges Beweisverfahren

Beweise sichern, Verjährung hemmen

Gut zu wissen

Behauptete Mängel vernichten den Werklohnanspruch nicht. Der Auftraggeber darf regelmäßig nur das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten einbehalten – den Rest schuldet er sofort.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.

Der Auftraggeber zahlt die Schlussrechnung nicht – wie lange muss ich warten?

Kann ich trotz behaupteter Mängel meinen Werklohn verlangen?

Was kostet eine Werklohnklage?

Mein Auftraggeber droht mit Insolvenz – was kann ich noch tun?

Kontakt

Offene Werklohnforderungen? Sichern Sie jetzt Ihre Liquidität.

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg – Abschlagsrechnung, Schlussrechnung, Bauhandwerkersicherung.

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Offene Rechnungen im Baubereich sind ein Liquiditätsproblem – und oft ein Rechtsproblem. Wir helfen Handwerkern, Bauunternehmern und Architekten dabei, ihre Werklohn- und Honorarforderungen durchzusetzen und abzusichern. Typische Mandate: Schlussrechnung nicht bezahlt, Mängeleinwände des Auftraggebers, Abnahme verweigert, Nachtragsstreit, Subunternehmer gegen GU.

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Beim BGB-Werkvertrag wird der Werklohn mit der Abnahme fällig. Beim VOB/B-Vertrag wird die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung fällig; bei sachlich begründeter Vereinbarung verlängert sich die Frist auf 60 Tage. Danach gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB) und schuldet Verzugszinsen – im B2B-Verhältnis 9 Prozentpunkte über Basiszins plus 40 € Pauschale.

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Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe von Mängeln oder mit unberechtigten Einwänden, können Sie eine Abnahmefrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB) – mit allen Rechtsfolgen: Fälligkeit des Werklohns, Beweislastumkehr für Mängel, Beginn der Gewährleistungsfrist.

Schritt 3: Mängeleinwände entkräften

Behauptete Mängel vernichten den Werklohnanspruch nicht. Der Auftraggeber muss Mängel konkret bezeichnen; pauschale Rügen sind unbeachtlich. Selbst bei berechtigten Mängeln darf er regelmäßig nur das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten einbehalten. In der Praxis klagen wir häufig den unstreitigen Teil sofort ein (Teilklage) und klären den streitigen Rest im selben Verfahren oder über ein Beweisverfahren.

Schritt 4: Mahnbescheid oder Klage?

Bei unstreitigen Forderungen kann das gerichtliche Mahnverfahren schnell und günstig zum Titel führen. Sobald der Auftraggeber Mängel oder Nachtragsstreit einwendet, ist die Werklohnklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Baukammern) der richtige Weg – gut vorbereitet mit Aufmaß, Bautagebuch, Fotodokumentation und Zeugen.

Für Subunternehmer: wenn der Generalunternehmer nicht zahlt

Subunternehmer haben denselben Werklohnanspruch gegen den GU wie dieser gegen den Bauherrn – einschließlich Bauhandwerkersicherung. Verzögert der GU die Zahlung mit Verweis auf den Bauherrn, gilt: Solche „Pay-when-paid"-Klauseln sind in AGB regelmäßig unwirksam. Bei Anzeichen einer GU-Insolvenz zählt jede Woche – Sicherungsverlangen und Sicherungshypothek sollten sofort geprüft werden.

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Beim BGB-Werkvertrag wird der Werklohn mit der Abnahme fällig. Beim VOB/B-Vertrag wird die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung fällig; bei sachlich begründeter Vereinbarung verlängert sich die Frist auf 60 Tage. Danach gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB) und schuldet Verzugszinsen – im B2B-Verhältnis 9 Prozentpunkte über Basiszins plus 40 € Pauschale.

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Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe von Mängeln oder mit unberechtigten Einwänden, können Sie eine Abnahmefrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB) – mit allen Rechtsfolgen: Fälligkeit des Werklohns, Beweislastumkehr für Mängel, Beginn der Gewährleistungsfrist.

Schritt 3: Mängeleinwände entkräften

Behauptete Mängel vernichten den Werklohnanspruch nicht. Der Auftraggeber muss Mängel konkret bezeichnen; pauschale Rügen sind unbeachtlich. Selbst bei berechtigten Mängeln darf er regelmäßig nur das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten einbehalten. In der Praxis klagen wir häufig den unstreitigen Teil sofort ein (Teilklage) und klären den streitigen Rest im selben Verfahren oder über ein Beweisverfahren.

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Bei unstreitigen Forderungen kann das gerichtliche Mahnverfahren schnell und günstig zum Titel führen. Sobald der Auftraggeber Mängel oder Nachtragsstreit einwendet, ist die Werklohnklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Baukammern) der richtige Weg – gut vorbereitet mit Aufmaß, Bautagebuch, Fotodokumentation und Zeugen.

Für Subunternehmer: wenn der Generalunternehmer nicht zahlt

Subunternehmer haben denselben Werklohnanspruch gegen den GU wie dieser gegen den Bauherrn – einschließlich Bauhandwerkersicherung. Verzögert der GU die Zahlung mit Verweis auf den Bauherrn, gilt: Solche „Pay-when-paid"-Klauseln sind in AGB regelmäßig unwirksam. Bei Anzeichen einer GU-Insolvenz zählt jede Woche – Sicherungsverlangen und Sicherungshypothek sollten sofort geprüft werden.

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