Bauhandwerkersicherung nicht erhalten? Ihr Anwalt in Nürnberg hilft
Als Bauunternehmer, Handwerker oder Subunternehmer haben Sie das Recht, vom Auftraggeber eine Sicherheit für Ihre Vergütung zu verlangen – unabhängig davon, ob Ihr Auftraggeber zahlen will oder kann. Dieses Instrument ist oft der schnellste Weg zum Geld. Typische Mandate: Offene Werklohnforderungen, drohende Insolvenz des Auftraggebers, Streit über Nachträge.
Was ist die Bauhandwerkersicherung?
§ 650f BGB gibt jedem Unternehmer, der einen Bauvertrag abgeschlossen hat, das Recht, vom Besteller eine Sicherheit in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung zu verlangen – zuzüglich 10 % für Nebenforderungen. Die Sicherheit kann als Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung gestellt werden.
Wer kann die Sicherheit verlangen?
Das Recht steht jedem Unternehmer zu, der einen Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB abgeschlossen hat – also Bauunternehmer, Handwerker, Subunternehmer und Generalunternehmer. Ausnahmen: Öffentliche Auftraggeber und Verbraucher mit Verbraucherbauvertrag sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.
Wie läuft das Sicherungsverlangen ab?
– Sicherungsverlangen: Schriftliche Aufforderung an den Auftraggeber, innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 10–14 Tage) eine Sicherheit zu stellen. – Leistungsverweigerung: Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgerecht, können Sie die weitere Leistung verweigern – ohne in Verzug zu geraten. – Kündigung: Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie den Bauvertrag kündigen und die Vergütung für alle erbrachten Leistungen sowie pauschal 5 % für nicht mehr ausgeführte Teile verlangen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
– Zu kurze oder unklare Frist: Eine unangemessen kurze Frist setzt eine angemessene in Gang, schafft aber Unsicherheit. – Falsche Bezifferung: Wer deutlich überhöht fordert, riskiert die Unwirksamkeit des Verlangens. – Arbeitseinstellung ohne Sicherungsverlangen: Wer einfach die Baustelle verlässt, riskiert selbst eine Kündigung aus wichtigem Grund.
Für Auftraggeber: richtig reagieren
Erhalten Sie als Auftraggeber ein Sicherungsverlangen, prüfen wir zunächst Anspruch und Höhe: Ist der Vertrag ein Bauvertrag im Sinne des Gesetzes? Greift die Verbraucher-Ausnahme? Ist die geforderte Summe korrekt berechnet? Ist der Anspruch berechtigt, sollten Sie fristgerecht eine Bürgschaft stellen oder zahlen.

Ihr Ansprechpartner
RA Tom Steger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verwandte Themen
Gut zu wissen
§ 650f BGB kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Klauseln, die den Sicherungsanspruch beschränken, sind unwirksam.
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Thema
Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.
Kann die Bauhandwerkersicherung im Vertrag ausgeschlossen werden?
Wie hoch darf die geforderte Sicherheit sein?
Was passiert, wenn der Auftraggeber die Sicherheit nicht stellt?
Gilt § 650f BGB auch gegenüber privaten Bauherren?
Kontakt
Zahlungsausfall befürchtet? Sichern Sie Ihren Werklohn ab.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg – Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.
Bauhandwerkersicherung nicht erhalten? Ihr Anwalt in Nürnberg hilft
Als Bauunternehmer, Handwerker oder Subunternehmer haben Sie das Recht, vom Auftraggeber eine Sicherheit für Ihre Vergütung zu verlangen – unabhängig davon, ob Ihr Auftraggeber zahlen will oder kann. Dieses Instrument ist oft der schnellste Weg zum Geld. Typische Mandate: Offene Werklohnforderungen, drohende Insolvenz des Auftraggebers, Streit über Nachträge.
Was ist die Bauhandwerkersicherung?
§ 650f BGB gibt jedem Unternehmer, der einen Bauvertrag abgeschlossen hat, das Recht, vom Besteller eine Sicherheit in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung zu verlangen – zuzüglich 10 % für Nebenforderungen. Die Sicherheit kann als Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung gestellt werden.
Wer kann die Sicherheit verlangen?
Das Recht steht jedem Unternehmer zu, der einen Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB abgeschlossen hat – also Bauunternehmer, Handwerker, Subunternehmer und Generalunternehmer. Ausnahmen: Öffentliche Auftraggeber und Verbraucher mit Verbraucherbauvertrag sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.
Wie läuft das Sicherungsverlangen ab?
– Sicherungsverlangen: Schriftliche Aufforderung an den Auftraggeber, innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 10–14 Tage) eine Sicherheit zu stellen. – Leistungsverweigerung: Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgerecht, können Sie die weitere Leistung verweigern – ohne in Verzug zu geraten. – Kündigung: Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie den Bauvertrag kündigen und die Vergütung für alle erbrachten Leistungen sowie pauschal 5 % für nicht mehr ausgeführte Teile verlangen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
– Zu kurze oder unklare Frist: Eine unangemessen kurze Frist setzt eine angemessene in Gang, schafft aber Unsicherheit. – Falsche Bezifferung: Wer deutlich überhöht fordert, riskiert die Unwirksamkeit des Verlangens. – Arbeitseinstellung ohne Sicherungsverlangen: Wer einfach die Baustelle verlässt, riskiert selbst eine Kündigung aus wichtigem Grund.
Für Auftraggeber: richtig reagieren
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Das Recht steht jedem Unternehmer zu, der einen Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB abgeschlossen hat – also Bauunternehmer, Handwerker, Subunternehmer und Generalunternehmer. Ausnahmen: Öffentliche Auftraggeber und Verbraucher mit Verbraucherbauvertrag sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.
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– Sicherungsverlangen: Schriftliche Aufforderung an den Auftraggeber, innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 10–14 Tage) eine Sicherheit zu stellen. – Leistungsverweigerung: Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgerecht, können Sie die weitere Leistung verweigern – ohne in Verzug zu geraten. – Kündigung: Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie den Bauvertrag kündigen und die Vergütung für alle erbrachten Leistungen sowie pauschal 5 % für nicht mehr ausgeführte Teile verlangen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
– Zu kurze oder unklare Frist: Eine unangemessen kurze Frist setzt eine angemessene in Gang, schafft aber Unsicherheit. – Falsche Bezifferung: Wer deutlich überhöht fordert, riskiert die Unwirksamkeit des Verlangens. – Arbeitseinstellung ohne Sicherungsverlangen: Wer einfach die Baustelle verlässt, riskiert selbst eine Kündigung aus wichtigem Grund.
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