Baumängel am Bau – was tun? Ihr Anwalt in Nürnberg hilft
Wir vertreten Bauherren und Auftragnehmer bei Baumängeln – von der ersten Mängelrüge bis zur Klage auf Kostenvorschuss oder Schadensersatz. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kennt RA Tom Steger die Abläufe am Landgericht Nürnberg-Fürth. Typische Mandate: Risse in Wänden und Decken, Feuchtigkeitsschäden, mangelhafte Wärmedämmung, fehlerhafte Abdichtungen, Planungsfehler des Architekten.
Was ist ein Baumangel?
Ein Baumangel liegt vor, wenn das Bauwerk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Qualität aufweist, die bei Bauwerken dieser Art nicht üblich ist. Entscheidend ist stets die Abnahme – sie trennt die Gewährleistungsphase von der Herstellungsphase und löst die Verjährungsfrist aus.
Ihre Rechte als Auftraggeber nach der Abnahme
Nach der Abnahme stehen Ihnen folgende Gewährleistungsrechte zu: – Nacherfüllung: Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Mangel zunächst selbst zu beseitigen. – Kostenvorschuss: Verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, können Sie die Mängelbeseitigung selbst beauftragen und Kostenvorschuss verlangen – ohne auf die Abrechnung warten zu müssen. – Minderung: Ist die Nacherfüllung unverhältnismäßig teuer oder schlägt sie fehl, können Sie den Werklohn mindern. – Schadensersatz: Bei schuldhafter Pflichtverletzung können Sie Schadensersatz verlangen – auch für Folgeschäden wie Hotelkosten oder Mietausfall.
Die Mängelrüge: Form und Frist
Die Mängelrüge muss den Mangel konkret beschreiben – Ort, Art und Umfang des Erscheinungsbilds. Nach der Symptomtheorie des BGH genügt die Beschreibung der Erscheinung; Sie müssen die Ursache nicht kennen. Die Rüge sollte schriftlich erfolgen und beweisbar zugestellt werden. Setzen Sie gleichzeitig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung – in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Beweissicherung: Das selbstständige Beweisverfahren
Bestreitet der Auftragnehmer den Mangel oder droht Verjährung, empfiehlt sich das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellt Mangel, Ursache und Beseitigungskosten fest. Das Ergebnis bindet ein späteres Hauptsacheverfahren weitgehend – und hemmt zugleich die Verjährung.
Verjährungsfristen im Überblick
– BGB-Bauvertrag: 5 Jahre ab Abnahme – VOB/B-Vertrag: 4 Jahre ab Abnahme; eine schriftliche Mängelrüge verlängert die Frist für den gerügten Mangel um 2 Jahre – Arglistig verschwiegene Mängel: 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre
Sonderfall: Bauträger und WEG
Beim Kauf vom Bauträger gilt für Mängel am Bauwerk Werkvertragsrecht – trotz notariellen Kaufvertrags. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage (Dach, Fassade, Tiefgarage) kann die Durchsetzung an die Eigentümergemeinschaft gezogen werden. Hier greifen Baurecht und WEG-Recht ineinander – genau für diese Schnittstelle ist die Doppelqualifikation von RA Steger ausgelegt.
So gehen wir für Sie vor
1. Prüfung von Vertrag, Abnahmeprotokoll und bisheriger Korrespondenz 2. Rechtssichere Mängelrüge mit Fristsetzung 3. Bei Bedarf: selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth 4. Durchsetzung von Kostenvorschuss, Minderung oder Schadensersatz 5. Wirtschaftlichkeitscheck in jeder Phase: Vergleich, wenn er sich rechnet

Ihr Ansprechpartner
RA Tom Steger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verwandte Themen
Gut zu wissen
Mängelansprüche beim BGB-Bauvertrag verjähren 5 Jahre nach Abnahme. Kurz vor Ablauf: Beweisverfahren einleiten, um die Verjährung zu hemmen.
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Thema
Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.
Wie lange kann ich Baumängel nach der Abnahme geltend machen?
Muss ich die Ursache des Mangels kennen und benennen?
Der Bauunternehmer bestreitet den Mangel – was jetzt?
Kann ich wegen Baumängeln Geld vom Werklohn einbehalten?
Was kostet die Durchsetzung von Mängelansprüchen?
Kontakt
Baumängel entdeckt? Sichern Sie jetzt Ihre Gewährleistungsrechte.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg – Mängelrüge, Beweissicherung, Durchsetzung.
Baumängel am Bau – was tun? Ihr Anwalt in Nürnberg hilft
Wir vertreten Bauherren und Auftragnehmer bei Baumängeln – von der ersten Mängelrüge bis zur Klage auf Kostenvorschuss oder Schadensersatz. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kennt RA Tom Steger die Abläufe am Landgericht Nürnberg-Fürth. Typische Mandate: Risse in Wänden und Decken, Feuchtigkeitsschäden, mangelhafte Wärmedämmung, fehlerhafte Abdichtungen, Planungsfehler des Architekten.
Was ist ein Baumangel?
Ein Baumangel liegt vor, wenn das Bauwerk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Qualität aufweist, die bei Bauwerken dieser Art nicht üblich ist. Entscheidend ist stets die Abnahme – sie trennt die Gewährleistungsphase von der Herstellungsphase und löst die Verjährungsfrist aus.
Ihre Rechte als Auftraggeber nach der Abnahme
Nach der Abnahme stehen Ihnen folgende Gewährleistungsrechte zu: – Nacherfüllung: Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Mangel zunächst selbst zu beseitigen. – Kostenvorschuss: Verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, können Sie die Mängelbeseitigung selbst beauftragen und Kostenvorschuss verlangen – ohne auf die Abrechnung warten zu müssen. – Minderung: Ist die Nacherfüllung unverhältnismäßig teuer oder schlägt sie fehl, können Sie den Werklohn mindern. – Schadensersatz: Bei schuldhafter Pflichtverletzung können Sie Schadensersatz verlangen – auch für Folgeschäden wie Hotelkosten oder Mietausfall.
Die Mängelrüge: Form und Frist
Die Mängelrüge muss den Mangel konkret beschreiben – Ort, Art und Umfang des Erscheinungsbilds. Nach der Symptomtheorie des BGH genügt die Beschreibung der Erscheinung; Sie müssen die Ursache nicht kennen. Die Rüge sollte schriftlich erfolgen und beweisbar zugestellt werden. Setzen Sie gleichzeitig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung – in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Beweissicherung: Das selbstständige Beweisverfahren
Bestreitet der Auftragnehmer den Mangel oder droht Verjährung, empfiehlt sich das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellt Mangel, Ursache und Beseitigungskosten fest. Das Ergebnis bindet ein späteres Hauptsacheverfahren weitgehend – und hemmt zugleich die Verjährung.
Verjährungsfristen im Überblick
– BGB-Bauvertrag: 5 Jahre ab Abnahme – VOB/B-Vertrag: 4 Jahre ab Abnahme; eine schriftliche Mängelrüge verlängert die Frist für den gerügten Mangel um 2 Jahre – Arglistig verschwiegene Mängel: 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre
Sonderfall: Bauträger und WEG
Beim Kauf vom Bauträger gilt für Mängel am Bauwerk Werkvertragsrecht – trotz notariellen Kaufvertrags. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage (Dach, Fassade, Tiefgarage) kann die Durchsetzung an die Eigentümergemeinschaft gezogen werden. Hier greifen Baurecht und WEG-Recht ineinander – genau für diese Schnittstelle ist die Doppelqualifikation von RA Steger ausgelegt.
So gehen wir für Sie vor
1. Prüfung von Vertrag, Abnahmeprotokoll und bisheriger Korrespondenz 2. Rechtssichere Mängelrüge mit Fristsetzung 3. Bei Bedarf: selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth 4. Durchsetzung von Kostenvorschuss, Minderung oder Schadensersatz 5. Wirtschaftlichkeitscheck in jeder Phase: Vergleich, wenn er sich rechnet

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Was ist ein Baumangel?
Ein Baumangel liegt vor, wenn das Bauwerk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Qualität aufweist, die bei Bauwerken dieser Art nicht üblich ist. Entscheidend ist stets die Abnahme – sie trennt die Gewährleistungsphase von der Herstellungsphase und löst die Verjährungsfrist aus.
Ihre Rechte als Auftraggeber nach der Abnahme
Nach der Abnahme stehen Ihnen folgende Gewährleistungsrechte zu: – Nacherfüllung: Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Mangel zunächst selbst zu beseitigen. – Kostenvorschuss: Verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, können Sie die Mängelbeseitigung selbst beauftragen und Kostenvorschuss verlangen – ohne auf die Abrechnung warten zu müssen. – Minderung: Ist die Nacherfüllung unverhältnismäßig teuer oder schlägt sie fehl, können Sie den Werklohn mindern. – Schadensersatz: Bei schuldhafter Pflichtverletzung können Sie Schadensersatz verlangen – auch für Folgeschäden wie Hotelkosten oder Mietausfall.
Die Mängelrüge: Form und Frist
Die Mängelrüge muss den Mangel konkret beschreiben – Ort, Art und Umfang des Erscheinungsbilds. Nach der Symptomtheorie des BGH genügt die Beschreibung der Erscheinung; Sie müssen die Ursache nicht kennen. Die Rüge sollte schriftlich erfolgen und beweisbar zugestellt werden. Setzen Sie gleichzeitig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung – in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Beweissicherung: Das selbstständige Beweisverfahren
Bestreitet der Auftragnehmer den Mangel oder droht Verjährung, empfiehlt sich das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellt Mangel, Ursache und Beseitigungskosten fest. Das Ergebnis bindet ein späteres Hauptsacheverfahren weitgehend – und hemmt zugleich die Verjährung.
Verjährungsfristen im Überblick
– BGB-Bauvertrag: 5 Jahre ab Abnahme – VOB/B-Vertrag: 4 Jahre ab Abnahme; eine schriftliche Mängelrüge verlängert die Frist für den gerügten Mangel um 2 Jahre – Arglistig verschwiegene Mängel: 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre
Sonderfall: Bauträger und WEG
Beim Kauf vom Bauträger gilt für Mängel am Bauwerk Werkvertragsrecht – trotz notariellen Kaufvertrags. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage (Dach, Fassade, Tiefgarage) kann die Durchsetzung an die Eigentümergemeinschaft gezogen werden. Hier greifen Baurecht und WEG-Recht ineinander – genau für diese Schnittstelle ist die Doppelqualifikation von RA Steger ausgelegt.
So gehen wir für Sie vor
1. Prüfung von Vertrag, Abnahmeprotokoll und bisheriger Korrespondenz 2. Rechtssichere Mängelrüge mit Fristsetzung 3. Bei Bedarf: selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth 4. Durchsetzung von Kostenvorschuss, Minderung oder Schadensersatz 5. Wirtschaftlichkeitscheck in jeder Phase: Vergleich, wenn er sich rechnet

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