Selbstständiges Beweisverfahren bei Baumängeln – Fachanwalt Nürnberg
Das selbstständige Beweisverfahren ist das wichtigste Instrument zur gerichtsfesten Sicherung von Baumängeln – es hemmt die Verjährung, zwingt die Gegenseite in das Verfahren und schafft die Grundlage für Vergleich oder Klage. Typische Mandate: Baumängel sichern vor Verjährung, Gutachten für Vergleichsverhandlungen, Beweissicherung vor Sanierung.
Wann ist das Beweisverfahren das richtige Instrument?
Das selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) ist sinnvoll, wenn: – Baumängel zu sichern sind, bevor sie verjähren oder beseitigt werden – Der Zustand des Bauwerks gerichtsfest dokumentiert werden soll – Ein neutrales Sachverständigengutachten als Grundlage für Vergleichsverhandlungen benötigt wird – Mehrere Beteiligte (Bauunternehmer, Architekt, Subunternehmer) in die Beweissicherung einbezogen werden sollen
Ablauf des Verfahrens
– Antragstellung: Wir formulieren den Beweisantrag mit präziser Beschreibung aller zu sichernden Mängel und beantragen ihn beim Landgericht Nürnberg-Fürth. – Sachverständigenbestellung: Das Gericht bestellt einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. – Ortstermin: Der Sachverständige besichtigt das Bauwerk; beide Seiten können teilnehmen und Fragen stellen. – Gutachten: Der Sachverständige erstellt sein Gutachten; beide Seiten können Einwendungen erheben und Ergänzungsfragen stellen. – Abschluss: Vergleich, außergerichtliche Einigung – oder Hauptsacheklage auf gesicherter Beweisgrundlage.
Kosten und Kostentragung
Es fallen an: eine Gerichtsgebühr (1,0 nach Streitwert), der Sachverständigenvorschuss (je nach Umfang häufig 2.500–10.000 €, bei komplexen Schäden mehr) und Anwaltsgebühren. Der Antragsteller schießt vor. Die endgültige Kostentragung folgt der Hauptsache: Bestätigt das Gutachten die Mängel, übernimmt die Gegenseite die Kosten meist im Vergleichsweg.
Für Unternehmer: Verteidigung im Beweisverfahren
Auch als Antragsgegner dürfen Sie das Verfahren nicht passiv erleiden. Wir prüfen die Zulässigkeit, benennen eigene Beweisfragen (z.B. zu Sowieso-Kosten, Planungsfehlern Dritter oder unterlassener Mitwirkung des Bauherrn), begleiten den Ortstermin und verhindern, dass einseitige Beweisfragen ein schiefes Bild erzeugen. Häufig ist zudem die Streitverkündung an Subunternehmer oder Planer geboten.

Ihr Ansprechpartner
RA Tom Steger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verwandte Themen
Gut zu wissen
Das Beweisverfahren hemmt die Verjährung – aber nur für die Mängel, die im Antrag bezeichnet sind. Vergessene Mängel verjähren weiter. Vollständige Erfassung aller bekannten Mängel ist entscheidend.
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Thema
Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.
Reicht nicht ein Privatgutachten – das geht doch schneller?
Darf ich den Mangel vor Abschluss des Verfahrens beseitigen lassen?
Hemmt das Beweisverfahren wirklich die Verjährung meiner Ansprüche?
Was kostet ein selbstständiges Beweisverfahren bei Baumängeln?
Kontakt
Baumängel dokumentieren? Sichern Sie jetzt gerichtsfeste Beweise.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg – Beweisverfahren, Verjährungshemmung, Sachverständige.
Selbstständiges Beweisverfahren bei Baumängeln – Fachanwalt Nürnberg
Das selbstständige Beweisverfahren ist das wichtigste Instrument zur gerichtsfesten Sicherung von Baumängeln – es hemmt die Verjährung, zwingt die Gegenseite in das Verfahren und schafft die Grundlage für Vergleich oder Klage. Typische Mandate: Baumängel sichern vor Verjährung, Gutachten für Vergleichsverhandlungen, Beweissicherung vor Sanierung.
Wann ist das Beweisverfahren das richtige Instrument?
Das selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) ist sinnvoll, wenn: – Baumängel zu sichern sind, bevor sie verjähren oder beseitigt werden – Der Zustand des Bauwerks gerichtsfest dokumentiert werden soll – Ein neutrales Sachverständigengutachten als Grundlage für Vergleichsverhandlungen benötigt wird – Mehrere Beteiligte (Bauunternehmer, Architekt, Subunternehmer) in die Beweissicherung einbezogen werden sollen
Ablauf des Verfahrens
– Antragstellung: Wir formulieren den Beweisantrag mit präziser Beschreibung aller zu sichernden Mängel und beantragen ihn beim Landgericht Nürnberg-Fürth. – Sachverständigenbestellung: Das Gericht bestellt einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. – Ortstermin: Der Sachverständige besichtigt das Bauwerk; beide Seiten können teilnehmen und Fragen stellen. – Gutachten: Der Sachverständige erstellt sein Gutachten; beide Seiten können Einwendungen erheben und Ergänzungsfragen stellen. – Abschluss: Vergleich, außergerichtliche Einigung – oder Hauptsacheklage auf gesicherter Beweisgrundlage.
Kosten und Kostentragung
Es fallen an: eine Gerichtsgebühr (1,0 nach Streitwert), der Sachverständigenvorschuss (je nach Umfang häufig 2.500–10.000 €, bei komplexen Schäden mehr) und Anwaltsgebühren. Der Antragsteller schießt vor. Die endgültige Kostentragung folgt der Hauptsache: Bestätigt das Gutachten die Mängel, übernimmt die Gegenseite die Kosten meist im Vergleichsweg.
Für Unternehmer: Verteidigung im Beweisverfahren
Auch als Antragsgegner dürfen Sie das Verfahren nicht passiv erleiden. Wir prüfen die Zulässigkeit, benennen eigene Beweisfragen (z.B. zu Sowieso-Kosten, Planungsfehlern Dritter oder unterlassener Mitwirkung des Bauherrn), begleiten den Ortstermin und verhindern, dass einseitige Beweisfragen ein schiefes Bild erzeugen. Häufig ist zudem die Streitverkündung an Subunternehmer oder Planer geboten.

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Es fallen an: eine Gerichtsgebühr (1,0 nach Streitwert), der Sachverständigenvorschuss (je nach Umfang häufig 2.500–10.000 €, bei komplexen Schäden mehr) und Anwaltsgebühren. Der Antragsteller schießt vor. Die endgültige Kostentragung folgt der Hauptsache: Bestätigt das Gutachten die Mängel, übernimmt die Gegenseite die Kosten meist im Vergleichsweg.
Für Unternehmer: Verteidigung im Beweisverfahren
Auch als Antragsgegner dürfen Sie das Verfahren nicht passiv erleiden. Wir prüfen die Zulässigkeit, benennen eigene Beweisfragen (z.B. zu Sowieso-Kosten, Planungsfehlern Dritter oder unterlassener Mitwirkung des Bauherrn), begleiten den Ortstermin und verhindern, dass einseitige Beweisfragen ein schiefes Bild erzeugen. Häufig ist zudem die Streitverkündung an Subunternehmer oder Planer geboten.

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